Glossar - Details

Tochter- bzw. Schwestergesellschaften

Gemäß dem „Agreement“ sind dies Unternehmen, die die folgenden beiden Bedingungen erfüllen: (a) Unternehmen, an denen die betreffende Zertifizierungsgesellschaft eine Eigentumsbeteiligung hat; und die (b) direkt von der betreffenden Zertifizierungsgesellschaft geleitet und überwacht werden.

Eine Einzelperson kann keine Tochter- bzw. Schwestergesellschaft sein.

Referenz Band (sowie bandspezifische, ergänzende oder abweichende Definitionen zur Norm):
Zertifizierungsvorgaben für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 6 Ausgabe, Januar 2025