Glossar - Details

Ausschluss der Produktentwicklungsverantwortung

Ein Produktionsstandort eines Klienten (d. h. ein einzelner Standort oder ein Standort in einem Konzernschema) kann nur dann als nicht verantwortlich für die Produktentwicklung betrachtet werden, wenn er weder Unterstützung in der Produktentwicklung von einem anderen Standort des Klienten erhält noch Unterstützung in der Produktentwicklung für einen anderen Standort des Klienten erbringt.

Eine weitere Voraussetzung für den Ausschluss der Produktentwicklungsverantwortung ist, dass der Produktionsstandort des Klienten für alle Produkte für die Automobilindustrie, die er herstellt oder deren Herstellung geplant ist, fertig entwickelte Produktspezifikationen von seinem Kunden erhält (d. h. „Make-to-Print“).

Wenn der Produktionsstandort Teil eines Konzernschemas ist und das Konzernschema grundsätzlich über die Fähigkeit zur Produktentwicklung verfügt, muss der betreffende Produktionsstandort nachweisen, dass keine Interaktion mit jeglichen unterstützenden Produktentwicklungsfunktionen besteht und dass Produktentwicklung nicht zum Geltungsbereich des Qualitätsmanagementsystems des betreffenden Produktionsstandorts gehört.

Referenz Band (sowie bandspezifische, ergänzende oder abweichende Definitionen zur Norm):
Zertifizierungsvorgaben für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 6 Ausgabe, Januar 2025